Zusätzlich zu den üblichen Prozesskosten hat die Ex-Ehefrau deshalb nunmehr auch die Detektivkosten zu zahlen.
Aktenzeichen 11 WF 70/02 vom 9. April 2002
Ist die Einschaltung eines Detektivbüros erforderlich, um einem Beamten Pflichtverletzungen nachzuweisen, kann der Dienstherr hierfür grundsätzlich Kostenersatz von ihm verlangen. So entschied heute das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Beamte war u.a. zu Kurierfahrten zwischen verschiedenen Finanzämtern eingesetzt. Bereits vor einigen Jahren hatte er während solcher Fahrten wiederholt seine Privatwohnung aufgesucht, was ihm sein Dienstvorgesetzter daraufhin ausdrücklich untersagte. Als der Verdacht aufkam, dass der Mann trotz dieses Verbotes auch weiterhin häusliche "Pausen" einlegte, beauftragte der Vorgesetzte ein Detektivbüro, das den Beamten mehrmals beim Aufsuchen seiner Wohnung beobachtete. Nach Abschluss eines deswegen gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens nahm ihn das Land Rheinland-Pfalz auf Kostenersatz in Anspruch. Die hiergegen erhobene Klage wies schon das Verwaltungsgericht Koblenz in erster Instanz ab, und ebenso entschied jetzt auch das Oberverwaltungsgericht.
Der Beamte habe vorsätzlich seine Dienstpflichten verletzt und müsse deshalb dem Dienstherrn für den daraus entstandenen Schaden einstehen, betonten die Richter. Dieser Schaden umfasse die Kosten des Detektivbüros, das zum Nachweis der Pflichtverletzungen eingeschaltet worden sei. Zwar werde eine solche Überwachungsmaßnahme nicht bei jeder mutmaßlichen Pflichtverletzung in Betracht kommen. Insbesondere bei noch nicht vorbelasteten Beamten sei vielmehr grundsätzlich von deren Pflichttreue auszugehen. Anders sei die Sachlage aber dann zu beurteilen, wenn der Betreffende, wie hier, bereits durch sein Vorverhalten hinreichenden Anlass zu weitergehenden Ermittlungen gegeben habe.
Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sind keine weiteren Rechtsmittel gegeben.
Beschluss vom 4. März 2004, Aktenzeichen:2 A 11942/03.OVG
Die Kosten für die Beauftragung eines Detektivs sind dann als notwendige Kosten zu ersetzen, wenn die Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich waren, sie prozessbezogen sind und die daraus resultierenden Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind. Unter Beachtung dieses Grundsatzes entschieden die Richter des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Koblenz, dass die klägerische Ehefrau, die auf nachehelichen Unterhalt geklagt hatte und beim Familiengericht unterlegen war, ihrem Exmann auch die Kosten in Höhe von über 13.000 DM zu erstatten hat, die diesem durch die Beauftragung eines Detektivs entstanden waren. Der Ehemann hatte sich gegen die von seiner Exfrau erhobene Unterhaltsklage mit der Behauptung verteidigt, diese lebe in gefestigter nichtehelicher Lebensgemein-schaft mit einem anderen Mann, weshalb ihr Unterhaltsanspruch verwirkt sei. Nachdem Zeugenvernehmungen hierzu kein eindeutiges Ergebnis gebracht hatten, waren die Richter mit dem Beklagten der Auffassung, dass die Beauf-tragung eines Detektivs geboten war. Dieser hatte feststellen können, dass die Klägerin und ihr neuer Lebensgefährte zusammen wohnten, was schließlich die Urteilsfindung maßgeblich beeinflusst hat.
Zusätzlich zu den üblichen Prozesskosten hat die Ex-Ehefrau deshalb nunmehr auch die Detektivkosten zu zahlen.
Aktenzeichen 11 WF 70/02 vom 9. April 2002
Zehn Euro «entliehen»: Fristlose Kündigung gerechtfertigt
Mainz (dpa) - Wenn ein Mitarbeiter sich Geld aus der Ladenkasse «leiht», darf er fristlos entlassen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden.
Einstecken ist tabu: Mitarbeiter dürfen sich nicht einfach Geld aus der Ladenkasse nehmen. (Bild: dpa)
Mainz (dpa) - Wenn ein Mitarbeiter sich Geld aus der Ladenkasse «leiht», darf er fristlos entlassen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden.
Demnach gilt dies auch, wenn der Betrag nur gering war, der Mitarbeiter dem Betrieb viele Jahre angehört hat und es üblich war, vorübergehend Geld aus der Wechselgeldkasse zu entnehmen (Az.: 8 Sa 39/07). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage eines 52-jährigen Arbeitnehmers ab. Der Kläger hatte in einer Filiale des Arbeitgebers aus der Wechselgeldkasse zehn Euro entnommen und angeblich am anderen Tag wieder zurückgelegt. Gegen die trotzdem ausgesprochene fristlose Entlassung wandte der Kläger ein, diese «Leihe» sei im Betrieb üblich gewesen. Außerdem sei der Betrag gering und er gehöre dem Unternehmen bereits seit 31 Jahren an.
Das LAG wertete alle diese Argumente als unerheblich. Eigentumsdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers rechtfertigten regelmäßig die fristlose Kündigung. Denn der Arbeitgeber könne nicht davon ausgehen, dass der Mitarbeiter in Zukunft das Eigentum des Unternehmers achten werde. Auf ein solches Vertrauen sei ein Arbeitgeber jedoch zwingend angewiesen.
Auch bei Nichteheleuten: Partner muss Detektivkosten zahlen
Koblenz (dpa) - Auch bei einem Streit innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können die Kosten für einen Detektiv als Prozesskosten erstattungsfähig sein. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden.
Koblenz (dpa) - Auch bei einem Streit innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können die Kosten für einen Detektiv als Prozesskosten erstattungsfähig sein. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden.
Geklagt hatte ein Mann, dessen Partnerin einen neuen Lebensgefährten hatte, dies aber vor ihm geheim hielt. Nach dem Richterspruch ist für die Erstattung maßgeblich, ob die Ermittlungen des Detektivs entweder für die erfolgreiche Klage oder die erfolgreiche Rechtsverteidigung eines Partners notwendig waren (Aktenzeichen: 14 W 785/06).
Das Gericht verpflichtete mit seinem Spruch die Frau, ihrem ehemaligen Lebensgefährten die Kosten für einen Detektiv zu ersetzen. Die beiden Partner hatten vertraglich vereinbart, dass der Mann nur so lange Unterhalt zahlen müsse, bis die Frau einen neuen Lebenspartner gefunden hatte. Die Recherchen des Detektivs bestätigten, dass die Frau entgegen ihren Angaben einen neuen zahlungspflichtigen Partner hatte. Das OLG befand, der Mann habe sich gegen eine Unterhaltsklage nur mit Hilfe dieser Recherchen verteidigen können. Die Detektivkosten seien daher - wie bei Rechtsstreitigkeiten unter Eheleuten seit langem anerkannt - als so genannte notwendige Prozesskosten zu werten.

