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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Detektei Winkler Security e.K.

Schulstr.42, 47698 Geldern

 

 

 

 

1.         Geltungsbereich

 

1.1       Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte  der Detektei Winkler Security nach diesem Vertrag mit seinem Vertragspartner, nach-           stehend „ Auftraggeber „ genannt.

 

1.2       Änderungen dieser Geschäftsbedingung werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muß den Widerspruch innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe der Änderung an die Detektei Winkler Security absenden.

 

 

2.         Vertragsgegenstand

 

2.1       Die Detektei Winkler Security ist auf die nach § 34a GewO zulässige, gewerbsmäßige Durchführung von Sicherheitsdienstleistungen jeder Art für Personen und/oder Objekte spezialisiert.

 

2.2       Das besondere Leistungsspektrum der Detektei Winkler Security umfasst :

 

Werk und Liegenschaftsschutz

 

Der Werk und Liegenschaftsschutz erfolgt speziell für Objekte mit erhöhten Sicherheitsanforderungen. In der Regel werden diese Objekte durch einen oder mehrere Sicherheitskräfte bewacht, die speziell nach den Wünschen und Aufträgen des Auftraggebers geschult und eingesetzt werden.

 

Personenschutz

 

Die Detektei Winkler Security bietet ein speziell auf den Auftraggeber abgestimmtes Personenschutzprogramm an. Die Mitarbeiter werden/sind entsprechend des Aufgabengebiets geschult und befinden sich in einer weiterführenden Ausbildung um eine maximale Sicherheit für die zu schützende Person erreichen zu können.

 

 

 

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Veranstaltungsschutz

 

Der Veranstaltungsschutz umfasst Kassen-,Ordnungs-und Aufsichtsdienst für Ausstellungen, Messen und sonstige Veranstaltungen.

 

Mobiler Sicherungsdienst

 

Der mobile Sicherungsdienst wird im Rahmen des Auftrags in Form von Einzel-

Doppelstreifen durchgeführt. Die Kontrollgänge erfolgen nach den Wünschen des Auftraggebers und werden im Sinne einer effektiven Überwachung zu unregelmäßigen Uhrzeiten durchgeführt und dokumentiert.

 

 

Alarmaufschaltung

 

Eine Alarmaufschaltung der jeweiligen Einbruchmeldeanlage wird bei einem

Kooperationspartner der Detektei Winkler Security aufgeschaltet. Der Kooperationspartner ist eine VdS anerkannte Sicherheitsfirma mit ISO 9001 die jegliche Alarmeingänge registriert und die sofortigen erforderlichen Maßnahmen

einleitet.

 

Interventionsdienst

 

Der Interventionsdienst handelt entsprechen der jeweilig vereinbarten Dienstanweisung und führt bei eingehenden Alarmen und Notrufen

Präventionsmaßnahmen durch.

 

 

 

( Sonstiges )

 

Eine genaue Bezeichnung und Auflistung des gesamten Leistungsangebots ist auf Anfrage bei der Detektei Winkler Security einzuholen.

 

 

3.         Zustandekommen des Vertrages

 

Ein Vertrag mit der Detektei Winkler Security kommt zustande, durch die Übermittlung und Bestätigung des Auftrages in mündlicher oder schriftlicher Form.

Der Vertrag wird vor Beginn des Auftrags von beiden Parteien unterzeichnet. Änderungen können nur im beiderseitigen Einvernehmen und in Schriftform geändert werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

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4.         Leistungsumfang

 

A. Pflichten des Auftragnehmers

 

4.1       Der Leistungsumfang richtet sich nach den jeweiligen Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.

 

4.2       Der Auftragnehmer ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen und Bestimmungen gegenüber seinen Mitarbeitern verantwortlich.

 

4.3       Die Detektei Winkler Security wird auf die betrieblichen und vertraglich vereinbarten Belange des Auftraggebers eine Dienstanweisung für seine Mitarbeiter ausarbeiten, in der nähere Verhaltensanweisungen und Bestimmungen über Streifengänge, Kontrollen und sonstige Dienstverrichtungen festgelegt werden.

 

Der Sicherheitsdienstleister versichert nach bestem Wissen und Gewissen, dass seine Mitarbeiter die Dienstanweisung kennen, bzw. über diese unterrichtet werden und sich bei allen Sicherheitstätigkeiten streng an diese zu halten.

 

4.4       Änderungen und Ergänzung der Dienstanweisung sind in der Regel nicht vorgesehen und bedürfen deshalb einer schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhergesehene Gefahrensituationen es erforderlich machen, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Streifengängen, Kontrollen und sonstigen Dienstvorrichtungen Abstand genommen werden, um angemessen auf die Gefahr reagieren zu können.

 

4.5       Die Detektei Winkler Security ist für die Ausstattung seiner Mitarbeiter mit technischen Gerätschaften, wie Funkgeräten, Taschenlampen, Verteidigungswerkzeugen etc., sowie für die vertraglich vereinbarte, einheitliche Dienstkleidung verantwortlich.

 

Die technischen Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge werden gegen eine festgelegte Gebühr zur Verfügung gestellt.

 

Die Bereitstellungsgebühr für die technischen und motorisierten Ausrüstungsgegenstände richtet sich nach der aktuellen Preistabelle der Detektei Winkler Security zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

 

 

B. Pflichten des Auftraggebers

 

 

4.6       Der Auftraggeber verpflichtet sich, Räumlichkeiten für die Sicherheitsmitarbeiter kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, dass bei der Benutzung der Räumlichkeiten, sowie der Begehung des zu bewachenden Objektes alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen, Anweisungen und Vorschriften eingehalten und erfüllt sind.

 

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4.7       Zum Zwecke der Vertragsdurchführung erteilt der Auftraggeber den Sicherheitsmitarbeitern für die Zeit des Einsatzes das ihm zustehende Hausrecht über das zu bewachende Objekt.

Weiterhin sind die für den Sicherheitsdienst erforderlichen Schlüssel kostenlos und in ausreichender Menge, sowie eine Notfallliste mit Telefonnummern und Anschriften der wichtigsten Kontaktpersonen an den Sicherheitsdienstleister zu übergeben.

 

4.8       Sonstiges

 

 

5.         Vertragsdauer und Vergütung

 

5.1       Der Vertrag beginnt und endet am spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt.

 

5.2       Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens

3 Monate.

 

5.3       Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Quartalsende. Das Vertragsverhältnis verlängert sich stillschweigend um weitere 3 Monate, wenn nicht ein Vertragspartner in der vorgesehenen Kündigungszeit das Vertragsverhältnis kündigt. Eine feste Vertragslaufzeit ist davon nicht betroffen.

 

5.4       Im Fall der Kündigung des Sicherheitsdienstleistungsvertrages durch den Auftraggeber hat dieser den Termin  für die Herausgabe sämtlicher Schlüssel, Pläne, Listen, Unterlagen etc. rechtzeitig, d.h. mindestens 1 Woche vorher, mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren.

 

5.5       Der Vertrag kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von beiden Vertragspartnern ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

 

5.6       Im Fall der Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber steht der Detektei Winkler Security mindestens 20 % der Gesamtauftragssumme zu, ohne das dieser einen Nachweis des tatsächlichen Schaden zu erbringen hat.

 

5.7       Zahlungsmodalitäten: Der vertraglich vereinbarten Zahlungspflicht kann  der Auftraggeber per

 

Überweisung

 

Einzug vom Konto

 

( sonstiges )

 

nachkommen.

 

 

 

 

 

 

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Besondere Zahlungsbedingungen:

 

5.8       Sämtliche Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Detektei Winkler Security ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2 % zu.

Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

 

5.10     Barauslagen und besondere Kosten, die der Detektei Winkler Security auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

 

5.11     Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers verstehen sich exklusive der gesetzlichen MwSt. in Höhe von 19 %.

 

6.         Verschwiegenheitspflicht

 

Die Detektei Winkler Security verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und auch nach dessen Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.

 

7.         Haftung

 

7.1       Die Detektei Winkler Security haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldungsunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Auftragnehmer in demselben Umfang.

 

7.2       Die Regelung des vorstehenden Absatzes ( 7.1 ) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz satt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung, Verzugs oder Unmöglichkeit.

 

8.         Gerichtsstand

 

8.1       Für die Geschäftsverbindung zwischen den beiden Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

8.2       Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandkunden gleichermaßen.

 

8.3       Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist

Ausschließlich der Sitz der Detektei Winkler Security.

 

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9.         Sonstige Bestimmungen

 

9.1       Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

 

9.2       Eine Änderung der Klausel Nr. 10 bedarf ebenfalls der Schriftform.

 

 

10.       Salvatorische Klausel

 

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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